......in der Fassung vom 19. August 1998
Satzung von 1998 zum Download als pdf
Übersicht
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e.V.
§ 3 Zweck des Tennisbezirks
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Geschäftsjahr
B. Mitgliedschaft
§ 6 Ordentliche Mitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedsbeitrag
C. Gliederung des Bezirks
§ 10 Tenniskreise
D. Organe des Bezirks
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Erweiterter Vorstand
§ 14 Bezirksausschuss
E. Ausschüsse und Kommissionen
§ 15 Sportausschuss
§ 16 Jugendausschuss
§ 17 Kassenprüferkommission
F. Schlussbestimmungen
§ 18 Ämterhäufung
§ 19 Satzungsänderungen
§ 20 Auflösung
§ 22 Amtsbezeichnung in der weiblichen Form
§ 23 Gerichtsstand
§ 24 Inkrafttreten
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der 1968 in Darmstadt gegründete Tennisbezirk führt den Namen "Tennisbezirk Darmstadt im HTV
e.V." (TBD)
Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt
eingetragen.
§ 2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennis-Verband e.V. (HTV)
Der TBD gehört dem HTV an und ist eine Verwaltungsstelle dieses Verbandes. Die
Beziehungen des TBD zum HTV sind in der Satzung des HTV geregelt.
§ 3 Zweck des Tennisbezirks
Der TBD, selbständiger Bezirk im HTV, fördert den Tennissport und setzt sich für die
gemeinschaftlichen, den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitgliedsvereine ein.
Zu seinen speziellen Aufgaben gehören die Ausrichtung von Veranstaltungen und die
Förderung des Jugendsports auf Bezirksebene. Der TBD und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV
zur Förderung seiner Ziele.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der TBD ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der TBD ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TBD dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TBD. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TBD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des TBD ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Ordentliche Mitglieder
1. Mitglied können Tennisvereine und Vereine mit ihrer Tennisabteilung werden, die Mitglied
im HTV sind.
2. Mitglied des TBD werden sie mit der Zuweisung durch das Präsidium des HTV.
§ 7 Ehrenmitglieder
1.Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder des TBD können auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit gewählt werden. Wählbar sind
nur ehemalige Vorsitzende bzw. Vorstandsmitglieder, die sich um den Tennissport
besonders verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands vom Bezirksausschuss mit 3/4-Mehrheit gewählt werden. Wählbar sind nur Personen, die sich um den Tennissport
verdient gemacht haben.
3. Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentlichen
Mitgliedern gleichgestellt, sie sind aber beitrags- und umlagenfrei.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im HTV gemäß § 8 der
Satzung des HTV.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der TBD erhebt keine eigenen Beiträge; die Mitglieder zahlen Beiträge an den HTV nach §
9 der Satzung des HTV. Der Beitragsanteil des TBD wird ihm vom HTV zugewiesen. Der
TBD kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Über die Höhe und Zahlungsweise beschließt
die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
C. Gliederung des Bezirks
§ 10 Tenniskreise (TK)
Der TBD gliedert sich in fünf Tenniskreise. Für sie gilt § 11 der Satzung des
HTV.
D. Organe des Bezirks
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TBD.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich, nach Möglichkeit in den ersten beiden
Monaten, zusammentreten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn der Vorstand oder der Bezirksausschuss dies beschließen,
b) wenn sie von mindestens einem Fünftel der Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt wird,
c) auf Anordnung des Präsidiums des HTV.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuberufen. Die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge sind der Einladung beizufügen.
2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden von
a) jedem Mitgliedsverein
b) jedem sonstigen Stimmberechtigten.
Anträge sind dem Vorstand des TBD bis zum Ende des Geschäftsjahres einzureichen..
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie
muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Einhaltung des § 11 Nr.1 letzter Absatz und Feststellung der
anwesenden Stimmen
b) Berichte des Vorstands
c) Bericht der Kassenprüferkommission
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahlen - alle zwei Jahre
f) Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge
h) Verschiedenes
Dringlichkeitsanträge können mit 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung genommen werden.
Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen und/oder Umlagen
beinhalten oder bedingen.
4. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand.
5. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
a) je einem Vertreter eines Mitgliedsvereins
b) den Mitgliedern des Bezirksausschusses nach § 14
c) den Ehrenmitgliedern nach § 7.
Die Vorsitzenden der Tenniskreise können sich in der Mitgliederversammlung vertreten
lassen. Die unter b) und c) aufgeführten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
6. Mitgliedsvereine haben
bis 150 Mitglieder 1 Stimme
von 151 -350 Mitglieder 2 Stimmen
von 351 - 600 Mitglieder 3 Stimmen
von 601 Mitgliedern an 4 Stimmen
Maßgebend ist der Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung, der
dem HTV bei der letzten Bestandserhebung gemeldet worden ist.
Das Stimmrecht wird in der Regel durch ein Vorstandsmitglied eines Mitgliedsvereins oder
seiner Tennisabteilung ausgeübt. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein
vertreten. Ein Nichtvorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes vorlegen. Einem
Nichtvereinsmitglied kann das Stimmrecht nicht übertragen werden. Jeder Stimmberechtigte
kann Anträge stellen und an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht anderes
bestimmt ist. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie
werden als Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige oder unbeschriftete
Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2/3-Mehrheit ist erforderlich
a) für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
b) bei Misstrauensanträgen gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder.
3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen.
8. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüferkommission entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands
durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn es von einem Fünftel der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird von einer
von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die nicht dem Vorstand angehören
darf, durchgeführt.
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand entsprechend § 12, Nr. 1, a) bis
e), den erweiterten Vorstand entsprechend § 13, Nr. 1, b) bis i) sowie zwei Kassenprüfer für jeweils
2 Jahre. Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder nach § 7,
Nr. 1.
Die Wahl des Vorsitzenden wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten
Person geleitet. Die Wahl im übrigen leitet der Vorsitzende. Es ist geheim abzustimmen,
wenn mehrere Personen zur Wahl stehen oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird.
Zur Auszählung der Stimmen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden, der seinen
Vorsitzenden selbst bestimmt. Bei geheimer Wahl sind die Stimmzettel aufzubewahren.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält; es gelten Nr. 8, Sätze 3 und 4 entsprechend.
Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Zu diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Erreicht auch
dann kein Bewerber einfache Mehrheit, kommen die beiden Bewerber mit der höchsten
Stimmenzahl in die Stichwahl. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Das Los zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die
gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist innerhalb eines
Monats nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Protokollführer und dem
Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Sportwart
e) der Jugendwart
2. Der TBD wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des TBD. Er hat erforderlichenfalls die für die
Tenniskreise verbindlichen Beschlüsse selbst zu vollziehen.
4.Dem Vorstand obliegt der Verkehr mit Behörden und Verbänden Er regelt die Beziehungen zur Presse und besorgt die Öffentlichkeitsarbeit. Er ist für alle finanziellen
Angelegenheiten des TBD zuständig.
5. Zu Sitzungen des Vorstands lädt der Vorsitzende ein, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied in der
Reihenfolge nach Nr.1. Eingeladen werden auch die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder; sie haben Rederecht. Der Geschäftsstellenleiter nimmt teil,
soweit der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht.
6. Der Vorstand ist bei mindestens 3 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei nicht geheimer Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
7. Die Mitglieder des Vorstands oder ein von diesem Beauftragter sind berechtigt, an allen
Mitgliederversammlungen der Tenniskreise uneingeschränkt, an Sitzungen, wie z.B.
Vorstandssitzungen, auf Einladung teilzunehmen. Sie haben Rederecht.
8. Mitglieder des Vorstands oder ein von diesem Beauftragter können an allen Sitzungen
der Ausschüsse uneingeschränkt , an den Sitzungen der Kassenprüferkommission auf
Einladung teilnehmen. Sie haben Rederecht.
9. Die in den Ausschüssen - mit Ausnahme der Kassenprüferkommission - erstellten
Ordnungen unterliegen der Genehmigung des Vorstands.
§ 13 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstands
b) der Spielleiter Aktive/Senioren Bezirksebene
c) der Spielleiter Jugend Bezirksebene
d) der Referent Breitensport
e) der Referent Vereinsservice
f) der Referent Öffentlichkeitsarbeit
g) der Referent Schultennis
h) der Referent Umwelt
i) der Referent Internet
j) Beisitzer
2. Im erweiterten Vorstand bringen die Spielleiter,
Referenten und Beisitzer ihre Erfahrung und den Sachverstand aus ihrer Tätigkeit
in die Vorstandsarbeit ein. In dem vom Vorstand gegebenen Rahmen leiten sie ihr
Referat selbständig und verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3. § 12, Nr. 5, Einladung zu Sitzungen und Teilnahme des
Geschäftsstellenleiters, gilt sinngemäß.
4. § 12, Nr. 6, Sätze 1 und 2, gelten sinngemäß. Der
erweiterte Vorstand ist bei mindestens 7 anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Bezirksausschuss
1. Dem Bezirksausschuss gehören an
a) die Mitglieder des erweiterten Vorstands
b) die Vorsitzenden der Tenniskreise
Der Sportwart, der Jugendwart und die Kreisvorsitzenden können sich bei
Verhinderung vertreten lassen.
2. Der Bezirksausschuss wird durch den Vorstand mindestens
dreimal im Jahr eingeladen. Der Vorstand muss ihn einberufen, wenn die Mehrheit
der Kreisvorsitzenden dies verlangt. Der Bezirksausschuss ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. § 12 Nr. 5, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend (Teilnahme des Geschäftsstellenleiters).
3. Der Bezirksausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Beschlüsse des Bezirksausschusses sind für alle
Tenniskreise verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet und mit 2/3 Mehrheit
gefasst werden. Dadurch sollen Zwecke und Ziele des TBD sowie die
Einheitlichkeit im TBD gewährleistet werden.
5. Schriftliche Beschlussfassung des Bezirksausschusses ist
zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Beschlüsse handelt. Für
die Abgabe der Stimme ist den Stimmberechtigten durch Einschreibebrief eine
Frist von mindestens zwei Woche zu setzen, gerechnet vom Tag der Absendung
(Poststempel) des Schreibens an. Nicht firstgerecht eingehende Antworten werden
nicht berücksichtigt.
6. Der Bezirksausschuss unterstützt den Vorstand in
seiner laufenden Arbeit und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung; in
dieser kann sich der Bezirksausschuss weitere Aufgaben zuweisen, sofern sie
nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan oder Gremium zugeordnet
sind. Die Geschäftsordnung wird durch Genehmigung des Vorstands gültig.
E. Ausschüsse und Kommissionen
§ 15 Sportausschuss
Dem Sportausschuss gehören an
a) der Sportwart als Vorsitzender
b) der Jugendwart
c) der Spielleiter Aktive/Senioren Bezirksebene
d) der Referent Breitensport
e) Beisitzer (bei Bedarf)
Der Sportausschuss wählt den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte und ggf.
Beisitzer.
Der Sportausschuss ist für den gesamten Sportbetrieb im Bereich des TBD zuständig. Er
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Zur Koordination des Sportbetriebs mit den Kreisen, sind die Sportwarte der Kreise nach
Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr, zur Sportausschusssitzung einzuladen. Sie haben
in diesen Koordinationssitzungen Stimmrecht.
§ 16 Jugendausschuss
Dem Jugendausschuss gehören an
a) der Jugendwart als Vorsitzender
b) der Spielleiter Jugend Bezirksebene
c) der Referent für Schultennis
d) Beisitzer (bei Bedarf)
Der Jugendausschuss wählt den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte und ggf.
Beisitzer.
Der Jugendausschuss ist für das Jugendtennis im Bereich des TBD zuständig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Zur Koordination der Jugendarbeit mit den Kreisen sind die Jugendwarte der Kreise nach
Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr, zur Jugendausschusssitzung einzuladen. Sie
haben in diesen Koordinationssitzungen Stimmrecht.
§17 Kassenprüferkommission
Die Kassenprüferkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Bezirksausschuss angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und
Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
F. Schlussbestimmungen
§ 18 Ämterhäufung
Ämterhäufung innerhalb des Bezirksausschusses ist nicht statthaft, jedoch können
Mitglieder des erweiterten Vorstands auch in eine Funktion des HTV gewählt werden.
Mitglieder der Kreisvorstände können in eine Funktion des TBD gewählt werden.
§ 19 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen werden vom Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt. Wird die Antragsfrist nach § 11 Nr. 2 versäumt, werden
sie der folgenden Mitgliederversammlung vorgelegt. Satzungsänderungen werden nach Genehmigung durch den Verbandsausschuss des HTV
mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§ 20 Auflösung
Der TBD kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung des TBD
oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des TBD an den
HTV, der es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur
Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
§ 21 Amtsbezeichnung in weiblicher Form
Inhaberinnen von Ämtern des TBD führen die weibliche Form der Amtsbezeichnung, z.B.
Vorsitzende, Jugendwartin, Spielleiterin, Referentin oder Beisitzerin
§ 22 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und
Pflichten ist Darmstadt.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung wird nach Genehmigung durch den Verbandsausschuß des HTV und nach
Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Sie ersetzt die Satzung vom 28. Februar 1982.
Registriert beim Amtsgericht Darmstadt, 19. August 1998, VR 1740
|